1.1 | Der Verein führt den Namen “Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Berlin/ Brandenburg/ Sachsen-Anhalt e.V. (abgekürzt: THW-Landesvereinigung Berlin/ Brandenburg/ Sachsen-Anhalt e.V.). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. |
1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. |
2.1 | Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Jugendpflege. |
2.2 |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Beschaffung und Bereitstellung von Geld und Sachmitteln zur Förderung der technischen Hilfe im Katastrophen- und Zivilschutz der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – nachfolgend THW genannt. Förderung und Durchführung der Ausbildung von Personen zur Leistung technischer Hilfe. Förderung und Durchführung des nationalen und internationalen Erfahrungsaustausches für Hilfeleistungen. Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren. Förderung und Durchführung von Vergleichswettbewerben. Förderung der Jugendgruppen im THW. Förderung der Verbundenheit zwischen den Ortsverbänden des THW: Sie wird unterstützt durch die Mitgliedschaft des Vereins in der Bundesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks e.V. |
3.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3.2 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3.3 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
4.1 | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
5.1 | Mitglieder des Vereins sind die in den Ortsverbänden des Technischen Hilfswerks gegründeten steuerbegünstigten Vereinigungen der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks (abgekürzt: THW-Ortshelfervereinigungen) als aktive Mitglieder, sowie natürliche und juristische Person als fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder (ohne Stimmrecht). |
5.2 | Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. |
5.3 | Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Landesversammlung ernannt. |
5.4 |
Die Mitgliedschaft endet durch: - Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen - Ausschluss nach Art. 5.5 - Austritt nach Art. 5.6 |
5.5 | Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied des Vereins das Ansehen der Vereinigung oder des THW's schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen vier Wochen ein schriftlicher Widerspruch zulässig, über den die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. |
5.6 | Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. |
6.1 | Die Ortsvereine zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der von der Landesversammlung festgelegten Höhe. |
6.2 | Fördermitglieder zahlen einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden Beitrag. |
6.3 | Die Beiträge sind bis zum 31.3. des Geschäftsjahres fällig. |
6.4 | Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere sein Stimmrecht, für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren nach Art. 5.5 aus dem Verein ausgeschlossen werden, es sei denn, daß der Vorstand den Beitrag aus begründetem Anlass stundet oder erlässt. |
6.5 | Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten. |
7.1 |
Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Landesversammlung |
8.1 | Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. |
8.2 |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: |
8.3 |
Dem erweiterten Vorstand gehören neben den unter 8.2 genannten Personen zusätzlich (mit beratender Stimme) an: Im erweiterten Vorstand haben nur die Beigeordneten Stimmrecht, alle anderen Personen haben nur beratendes Stimmrecht. |
8.4 | Im Vorstand sind die einzelnen Länder grundsätzlich vertreten. |
8.5 | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeder für sich handelnd berechtigt, den Verein zu vertreten. |
8.6 | Der geschäftsführende Vorstand und die Beigeordneten werden von der Landesversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. |
9.1 | Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, deren Vorsitzenden und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Beigeordneten, die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes gehören der Landesversammlung mit beratender Stimme an. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies mindestens von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. |
9.2 | Die Landesversammlung wird schriftlich, was auch mittels elektronischer Post erfolgen kann, unter Angabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen einberufen. |
9.3 | Anträge für die Landesversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können auf der Versammlung behandelt werden, sofern dies die Landesversammlung beschließt. |
9.4 | Die Ortsvereinigungen wählen einen Delegierten, pro Technischem Zug der STAN-Sollstärke |
9.5 | Jede stimmberechtigte Teilnehmerin/jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt |
9.6 |
Die Landesversammlung beschließt insbesondere über: - die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Beigeordneten - die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/zwei Kassenprüfer - die Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung - Satzungsänderungen - die Höhe der Mitgliedsbeiträge* - Auflösung des Vereins - Ausgaben oder Verträge, die eine langfristige Verpflichtung oder erhebliche finanzielle Belastung des Vereins bedeuten. |
9.7 | Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder durch ihren Vorsitzenden oder Delegierten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen eines Monats eine erneute Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
9.8 | Über die Beschlüsse und die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom der Vorsitzenden/den Vorsitzenden oder einem ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
10.1 | Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. |
11.1 | Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die THW-Bundesvereinigung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
Beschlossen auf der Landesversammlung am 6.11.1999 .
Änderung gemäß Beschluß der Landesversammlung vom 25.11.2015,
ins Vereinsregister Charlottenburg eingetragen am 4.12.2015.
* Anmerkung:
Die Beitragshöhe ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.04.2005 in
Straußberg auf 4,65 € je StAN-Helfer des jeweiligen Ortsverbandes festgelegt worden.